OLG Karlsruhe - Urteil vom 05.12.1991 (12 U 118/91) - DRsp Nr. 1994/11317
OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.12.1991 - Aktenzeichen 12 U 118/91
DRsp Nr. 1994/11317
Ist ein angeblich gestohlenes Kfz mit dem Originalschlüssel gefahren und aufgefunden worden, liegt das äußere Bild eines Diebstahls nicht vor; dies gilt auch dann, wenn die Klappe des Handschuhfachs abgerissen war, die Kabel des Radios lose heraushingen und das hintere Seitenfenster eingeschlagen war (Bestätigung von OLG Karlsruhe VersR 1992, 733).