OLG Karlsruhe - Urteil vom 05.12.1991 (12 U 195/91) - DRsp Nr. 1994/11319
OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.12.1991 - Aktenzeichen 12 U 195/91
DRsp Nr. 1994/11319
1. Für den Eintritt des Versicherungsfalls nach § 12 Abs. 1 Id reicht es aus, daß der Schaden durch eine Reaktion des Fahrers auf den Zusammenstoß mit Wild entstanden ist.2. Die Ersatzpflicht ist nicht auf die Schäden an dem versicherten Fahrzeug beschränkt, die unmittelbar durch den Zusammenstoß mit dem Wild entstanden sind.