OLG Karlsruhe - Urteil vom 06.05.1993 (12 U 38/92) - DRsp Nr. 1995/9826
OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.05.1993 - Aktenzeichen 12 U 38/92
DRsp Nr. 1995/9826
Die Leistungspflicht des Versicherers für einen Unfallschaden des Versicherungsnehmers ist nach den §§ 12 Abs. 1 Id AKB bzw. 62, 63 VVG zu bejahen,wenn der Versicherungsnehmer vorgetragen hat, er habe in der Nacht von Freitag auf Samstag beim plötzlichen Auftauchen eines Rehs auf seiner Fahrbahn zu bremsen versucht und sei dabei mit dem versicherten Kfz ins Schleudern geraten und gegen Reh und Leitplanke geprallt,wenn die Polizei am darauffolgenden Montag am vorderen linken Kotflügel und auf der Windschutzscheibe Wildhaare sowie an der Stoßstange vorne links Blutspuren gesichert hat,
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