OLG Karlsruhe - Urteil vom 07.01.1991 (12 U 97/91) - DRsp Nr. 1994/11361
OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.01.1991 - Aktenzeichen 12 U 97/91
DRsp Nr. 1994/11361
1. Bei einer Fahrzeugversicherung, die ein Leasingnehmer abschließt, handelt es sich um eine Fremdversicherung zugunsten des Leasinggebers. 2. Zahlungen, die der Versicherer in der irrigen Annahme, ein Versicherungsfall läge vor, an den Leasinggeber erbringt, sind als Leistung an diesen selbst anzusehen. 3. Stellt sich nachträglich heraus, daß ein Versicherungsfall nicht vorgelegen hat, so ist der Leasinggeber auch verpflichtet, dem Versicherer diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, die dieser für die ordnungsgemäße Unterstellung des ihm überlassenen wiederaufgefundenen Pkw aufzubringen hat.