OLG Karlsruhe - Urteil vom 09.06.1978 (14 U 135/76) - DRsp Nr. 1994/11553
OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.06.1978 - Aktenzeichen 14 U 135/76
DRsp Nr. 1994/11553
Rückgriffsrechte der Sozialversicherungsträger gegen Familienangehörige der Versicherten unterliegen den in § 67 Abs. 2VVG festgelegten Beschränkungen. Danach kann ein Sozialversicherungsträger die auf ihn nach § 1542RVO übergegangenen Ansprüche auch gegen einen Zweitschädiger nicht geltend machen, soweit dieser von einem mit dem Verletzten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen Ausgleich verlangen könnte.