OLG Karlsruhe - Urteil vom 11.07.1986
10 U 221/85
Normen:
BGB § 823, § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/428

OLG Karlsruhe - Urteil vom 11.07.1986 (10 U 221/85) - DRsp Nr. 1996/1026

OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.07.1986 - Aktenzeichen 10 U 221/85

DRsp Nr. 1996/1026

DM 50000 Schmerzensgeld und DM 200 monatliche Rente für einen Volumenmangelschock, ferner für eine großflächige Weichteilzerreissung am rechten Bein, und am Ober- und Unterschenkel mit Trümmerfraktur des Ober- und Unterschenkels und Blutleere des gesamten Unterschenkels, sowie für eine proximale Oberschenkeltrümmerfraktur des linken Beines, eine quere Weichteilwunde über der Vorderseite des linken Kniegelenkes und für eine Unterschenkelschaftfraktur sowie für eine 2gradig offene Zehenfraktur 3 und 4 links. 1 Monat Lebensgefahr mit künstlicher Beatmung und parentaler Ernährung. Dauerfolgen: Amputation des rechten Beines im Bereich des Oberschenkels sowie zweier Zehen am linken Fuß mit nachfolgender operativer Versorgung der Operationswunden durch Einpflanzung von Knochengewebe aus beiden Beckenkämmen; verzögerte Heilung durch Fistelung am linken Unterschenkel; totale Lähmung des Nervus peronaeus. MdE 100 %. Dauerrente der Berufsgenossenschaft. Mehrfache Operationen und verbleibende Teillähmung des Schienenbeinnerves mit Beeinträchtigung der Zehenbeugung; Durchblutungsstörungen; Veränderung der Knochenstruktur.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts xxx vom 24. Juni 1983 - 3 O 103/83 - zu Nr. 2 wie folgt geändert: