OLG Karlsruhe - Urteil vom 13.03.1987
10 U 128/86
Normen:
BGB § 845 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden M-3/13
VersR 1988, 1128
r+s 1988, 168

OLG Karlsruhe - Urteil vom 13.03.1987 (10 U 128/86) - DRsp Nr. 1994/11427

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.03.1987 - Aktenzeichen 10 U 128/86

DRsp Nr. 1994/11427

1. Wird ein 17-jähriges Kind, das dem elterlichen Hausstand angehört, anläßlich eines Verkehrsunfalls getötet, so steht den Eltern dem Grunde nach ein Ersatzanspruch für entgangene Dienste im Haushalt, zu denen das Kind im Rahmen des § 1619 BGB verpflichtet war, zu. 2. Der Wert der nach § 845 BGB zu ersetzenden entgangenen Dienste berechnet sich nach den voraussichtlichen Kosten, die auf dem freien Arbeitsmarkt für eine Hilfskraft aufgewendet werden müssen, welche dieselben Dienste wie das verunglückte Kind erbringen und hierfür stundenweise bezahlt werden müßte. 3. Der Anspruch ist im Wege der Vorteilsausgleichung durch den Wegfall der Unterhaltspflicht der Eltern in Form der Ausgaben für Wohnung und Verpflegung zu mindern.

Normenkette:

BGB § 845 ;

Hinweise:

Der BGH hat die Revision der Klägerin durch Beschl. v. 29.3.1988 - VI ZR 107/87 - nicht angenommen.

Hinweis: