OLG Karlsruhe - Urteil vom 13.03.1992
10 U 285/91
Normen:
BGB §§ 249, 254 ;
Fundstellen:
ZfS 1992, 197
r+s 1992, 341

OLG Karlsruhe - Urteil vom 13.03.1992 (10 U 285/91) - DRsp Nr. 1994/11303

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.03.1992 - Aktenzeichen 10 U 285/91

DRsp Nr. 1994/11303

1. Der Geschädigte, der für die Dauer seines Urlaubs ein Ersatzfahrzeug anmietet, ist verpflichtet, bei einigen anderen Mietwagenunternehmen Preisvergleiche anzustellen und sich nach Pauschaltarifen für Urlaubszwecke zu erkundigen. 2. Da die Kosten für die Inanspruchnahme von Mietfahrzeugen zum Herstelleraufwand gem. § 249 S. 2 BGB zählen, ist die Einhaltung dieser Verpflichtung des Geschädigten keine Frage des Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht, so daß es dem Geschädigten obliegt zu beweisen, daß der finanzielle Aufwand für das Ersatzfahrzeug zu den "erforderlichen" Kosten der Schadenbeseitigung gehört.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 ;
Fundstellen
ZfS 1992, 197
r+s 1992, 341