OLG Karlsruhe - Urteil vom 13.10.1982 (6 U 100/82) - DRsp Nr. 1994/11488
OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.10.1982 - Aktenzeichen 6 U 100/82
DRsp Nr. 1994/11488
Ein Kraftfahrzeughändler, der sich auf Mängelrügen und Gewährleistungsansprüche seines Kunden außerstande erklärt, sachlich Stellung zu nehmen und den Kunden "zur Abwicklung der Angelegenheit" an den Hersteller verweist, muß eine daraufhin zwischen dem Kunden und dem Hersteller getroffene Vereinbarung gegen sich gelten lassen, sofern diese nicht außerhalb wirtschaftlich vernünftiger Erwägung liegt.