OLG Karlsruhe - Urteil vom 14.04.1993
13 U 160/91
Normen:
BGB § 847 ; BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
ZfS 1994, 223
ZfS 1994, 241

OLG Karlsruhe - Urteil vom 14.04.1993 (13 U 160/91) - DRsp Nr. 1995/3919

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.04.1993 - Aktenzeichen 13 U 160/91

DRsp Nr. 1995/3919

A. 1. Kann der Geschädigte infolge der Unfallverletzungen seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, ergreift er einen anderen Beruf, bei dem er der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr unterliegt, kann er die erforderlichen höheren Kosten einer freiwilligen Weiterversicherung bei dem bisherigen Sozialversicherungsträger oder einer privaten Krankenversicherung ersetzt verlangen. 2. Wäre dem Geschädigten ohne die unfallbedingten Verletzungen der Abschluß einer privaten Krankenversicherung zu einem gegenüber der freiwilligen Krankenversicherung einer Ersatzkasse niedrigeren Betrag möglich gewesen, kann er bei Nichtaufnahme durch die private Krankenversicherung den Differenzbetrag in Höhe der monatlichen Mehrkosten für die freiwillige Weiterversicherung bei einer Ersatzkasse ersetzt verlangen. 3. Auf diesen Ersatzanspruch sind etwa erzielte höhere Verdienste aus dem nunmehr ausgeübten Beruf nicht anzurechnen. B. Verhandelt der RA des Geschädigten mit der Haftpflichtversicherung des Schädigers telefonisch darüber, ob hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs auf die Einrede der Rechtshängigkeit verzichtet werde und über die Frage eines grundsätzlichen Anerkenntnisses des Schadensanspruchs, dann ist die dadurch entstandene Besprechungsgebühr zu ersetzen.