OLG Karlsruhe - Urteil vom 18.01.1996
12 U 140/95
Normen:
AGBG § 9 ; ARB § 17 Abs. 2; VHB (84) § 8 Abs. 3b, 3c, § 9 Abs. 5c;
Fundstellen:
NJW-RR 1997, 26
r+s 1996, 271

OLG Karlsruhe - Urteil vom 18.01.1996 (12 U 140/95) - DRsp Nr. 1996/29802

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.01.1996 - Aktenzeichen 12 U 140/95

DRsp Nr. 1996/29802

1. Die Stellungnahme des Rechtsanwalts genügt den inhaltlichen Anforderungen an einen Stichentscheid, wenn (hier) unter zulässiger Bezugnahme auf die dem Versicherer vorliegende Berufungsbegründung klargestellt wird, daß der Anwalt mit bindender Wirkung im Gegensatz zu der ihm bekannten Auffassung des Versicherers darlegen wollte, daß er die Rechtsverfolgung des Versicherungsnehmers für aussichtsreich halte, weil bei einer seiner Meinung nach richtigen Anwendung der vereinbarten VHB 84 die Ersatzpflicht aus der Sturmschadenversicherung auch mittelbare Schädigungen umfassen müssen. 2. Eine erhebliche Abweichung von der wirklichen Sach- oder Rechtslage liegt dann vor, wenn die Stellungnahme des Rechtsanwalts die Sach- oder Rechtslage gröblich verkennt.