OLG Karlsruhe - Urteil vom 18.05.1995
12 U 218/94
Normen:
AKB § 13 Abs. 7 S. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, § 818 Abs. 1, § 823 Abs. 1, §§ 989, 990 Abs. 1, §§ 389, 393;
Fundstellen:
r+s 1996, 297

OLG Karlsruhe - Urteil vom 18.05.1995 (12 U 218/94) - DRsp Nr. 1997/1698

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.05.1995 - Aktenzeichen 12 U 218/94

DRsp Nr. 1997/1698

1. Nach § 13 Abs. 7 S. 2 AKB werden zwar Gegenstände, die später als einen Monat nach der Schadenanzeige wieder zur Stelle gebracht werden, Eigentum des Versicherers. Dies gilt aber, wie sich aus § 13 Abs. 7 S. 1 und 2 AKB ergibt, nur für versicherte Gegenstände, die tatsächlich entwendet worden sind, nicht jedoch für vorgetäuschte Versicherungsfälle. 2. - Wenn der Versicherer gegen den Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Rückzahlung der ohne Rechtsgrund (hier: vorgetäuschter Diebstahl des versicherten Kfz) gezahlten Versicherungsleistung in Höhe von 22800 DM gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 BGB hat und - wenn der Versicherer das wieder aufgefundene Kfz zurückgeholt und für 13800 DM (einschl. MWSt) verkauft hat, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein und dem Versicherungsnehmer daher für den Verlust seines Eigentums nach § 823 Abs. 1, aber auch nach §§ 989, 990 Abs. 1 BGB zum Schadenersatz verpflichtet ist, -wenn die gerichtlichen Sachverständigen den Wiederbeschaffungswert des Kfz nachvollziehbar und überzeugend mit 17700 DM ermittelt haben,