OLG Karlsruhe - Urteil vom 19.05.1993
13 U 279/92
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
ZfS 1993, 304

OLG Karlsruhe - Urteil vom 19.05.1993 (13 U 279/92) - DRsp Nr. 1994/11218

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.05.1993 - Aktenzeichen 13 U 279/92

DRsp Nr. 1994/11218

Für Fahrzeuge mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren ist die Höhe des Nutzungsausfalls aus der nächst niedrigeren Gruppe der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch zu entnehmen. Das gilt auch für Fahrzeuge mit einer Laufzeit von mehr als zehn Jahren, da auch hier nicht auf die reinen Vorhaltekosten abgestellt werden darf.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Hinweise: