OLG Karlsruhe - Urteil vom 19.12.1991 (12 U 193/90) - DRsp Nr. 1995/9817
OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.1991 - Aktenzeichen 12 U 193/90
DRsp Nr. 1995/9817
Wenn der Versicherungsnehmer das versicherte Motorrad Marke Brune mit einem Wiederbeschaffungspreis von 35.000 DM an einem Septemberabend während des Besuchs einer Diskothek mit abgeschlossenem Lenkradschloß und nach Einschalten der Alarmanlage im Schatten einer Mauer am Straßenrand abgestellt hat, weil der hell beleuchtete und ca. 2.000 Fahrzeuge fassende Parkplatz der Diskothek belegt gewesen sei und Beauftragte der Diskothek ein Parken von Kfz auf der dem Eingang zur Diskothek gegenüberliegenden Straßenseite verhindert hätten, um die Feuerwehrzufahrt freizuhalten, hat er den gegen 23.30 Uhr verübten Diebstahl des Motorrades nicht grob fahrlässig herbeigeführt.