OLG Karlsruhe - Urteil vom 20.01.1994
12 U 292/93
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Id; VVG §§ 62, 63 ;
Fundstellen:
r+s 1995, 5

OLG Karlsruhe - Urteil vom 20.01.1994 (12 U 292/93) - DRsp Nr. 1995/9824

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.01.1994 - Aktenzeichen 12 U 292/93

DRsp Nr. 1995/9824

Wenn die Tochter des Versicherungsnehmers als Fahrerin des versicherten Kfz ausgesagt hat, daß sie bei dem Versuch, morgens gegen 5.50 Uhr auf einer Kreisstraße in einer Linkskurve drei auf die Fahrbahn laufenden Rehen auszuweichen, zunächst nach rechts auf den Grünstreifen, dort ins Schleudern, dann auf den linken Grünstreifen und schließlich von der Fahrbahn abgekommen ist, wobei Totalschaden entstand, wenn die Fahrerin nicht eingeräumt hat, zu schnell gefahren zu sein, sondern nur ausgesagt hat, an der Unfallstelle, die auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstelle liege, üblicherweise 80 - 90 km/h zu fahren, die tatsächliche Geschwindigkeit vor dem Unfall aber nicht zu wissen, wenn sich auf der Fahrbahn keine Bremsspuren abgezeichnet hat und wenn sich aus dem Unfallverlauf nichts dafür ergibt, daß das Kfz infolge überhöhter Geschwindigkeit und nicht wegen über die Fahrbahn wechselnder Rehe ins Schleudern geraten ist, wenn die Polizei keine Spuren gesichert hat, die eine Ermittlung der Ausgangsgeschwindigkeit des Kfz beim Beginn des Schleudervorgangs ermöglichen, ist davon auszugehen, daß sich der Schaden in der geschilderten Weise zugetragen hat, so daß der Versicherer den Schaden aus der Teilkaskovers. nach §§ 62, 63 VVG zu ersetzen hat.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Id; VVG §§ 62, 63 ;
Fundstellen
r+s 1995, 5