OLG Karlsruhe - Urteil vom 20.01.1994
12 U 295/93
Normen:
ARB § 17 Abs. 2, § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 1994, 1418
r+s 1994, 259
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Urt. v. 17.09.1993 - 6 O 113/93 ,

OLG Karlsruhe - Urteil vom 20.01.1994 (12 U 295/93) - DRsp Nr. 1995/3951

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.01.1994 - Aktenzeichen 12 U 295/93

DRsp Nr. 1995/3951

1. Eine begründete Stellungnahme i.S.v. § 17 Abs. 2 ARB hat die sich ergebenden rechtlichen Probleme unter Berücksichtigung von Rspr. und Literatur herauszuarbeiten und sich mit etwa vorhandenen Argumenten auseinanderzusetzen, die gegen eine Erfolgsaussicht sprechen. Sie erfordert eine abwägende, von der reinen Interessenvertretung der Partei losgelöste Beurteilung der Sach- und Rechtslage und kann grundsätzlich auch in der Form einer Berufungsbegründung abgegeben werden. 2. Der Stichentscheid des Rechtsanwalts des Versicherungsnehmers ist unverbindlich, wenn die tatsächlich gegebene Sach- und Rechtslage grob verkannt wird (erhebliche Abweichung) und dies bei sachkundiger Prüfung mit aller Deutlichkeit zu Tage tritt (offenbare Abweichung).

Normenkette:

ARB § 17 Abs. 2, § 1 Abs. 1;

Hinweise: