OLG Karlsruhe - Urteil vom 20.04.1982
18 U 100/81
Normen:
StVG § 7 ;
Fundstellen:
VersR 1983, 567

OLG Karlsruhe - Urteil vom 20.04.1982 (18 U 100/81) - DRsp Nr. 1994/11495

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.04.1982 - Aktenzeichen 18 U 100/81

DRsp Nr. 1994/11495

Der Zusammenstoß eines mit mäßiger Geschwindigkeit (hier: 32 km/h) fahrenden Pkw mit einem Radfahrer, der von links aus einer zur Straße hin abfallenden Grundstücksausfahrt plötzlich auf die Fahrbahn gelangt, ist für den Kfz-Halter ein unabwendbares Ereignis, wenn der Radfahrer (hier: ein fünfjähriges Kind) erst im Bereich des 1 m breiten Gehwegs für den Pkw-Fahrer sichtbar wurde. Das gilt auch, wenn der Kfz-Führer vor der Grundstücksausfahrt infolge eines am rechten Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeugs verkehrsbedingt auf die linke Fahrbahnhälfte überwechseln mußte.

Normenkette:

StVG § 7 ;
Fundstellen
VersR 1983, 567