Das Amtsgericht Emmendingen verurteilte den Angeklagten am 20.01.1995 wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, zog den Führerschein des Angeklagten ein und setzte eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis auf zwei Jahre und sechs Monate fest. Das Landgericht Freiburg verwarf durch das angefochtene Urteil die Berufung der Staatsanwaltschaft als unbegründet unter Herabsetzung der Sperrfrist auf zwei Jahre.
Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten und wirksam auf die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkten Revision. Sie greift die Annahme besonderer Umstände durch das Landgericht (§ 56 Abs. 2 StGB) an und ist überdies der Auffassung, daß die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe gebiete.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg
Das Landgericht (UAS 3-8 unter III) hat folgendes festgestellt:
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