OLG Karlsruhe - Urteil vom 23.10.1992
10 U 170/92
Normen:
BGB §§ 249, 254 ;
Fundstellen:
VersR 1993, 767
r+s 1993, 60

OLG Karlsruhe - Urteil vom 23.10.1992 (10 U 170/92) - DRsp Nr. 1994/11266

OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.10.1992 - Aktenzeichen 10 U 170/92

DRsp Nr. 1994/11266

1. Der Anspruch des Geschädigten, im Totalschadenfall für die Dauer der Ersatzbeschaffung ein Mietfahrzeug zu fahren, steht unter der Einschränkung, daß er auch tatsächlich ein Ersatzfahrzeug angeschafft hat. 2. Kann der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug bis zur Ersatzbeschaffung in zumutbarer Weise nutzen, auch indem er es durch eine Notreparatur fahrbereit macht, so entfällt der Anspruch auf einen Mietwagen. 3. Die Mietwagenkosten gehören zu den Herstellungskosten des § 249 BGB. Der Geschädigte hat daher nachzuweisen, daß er keine Möglichkeit der Anmietung zu einem billigeren Pauschaltarif hatte.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 ;
Fundstellen
VersR 1993, 767
r+s 1993, 60