OLG Karlsruhe - Urteil vom 24.01.1986
10 U 166/85

OLG Karlsruhe - Urteil vom 24.01.1986 (10 U 166/85) - DRsp Nr. 2011/7911

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.01.1986 - Aktenzeichen 10 U 166/85

DRsp Nr. 2011/7911

I. Die Berufung beider Kläger gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 1985 wird zurückgewiesen.

II. Von den Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 1 6 %, der Kläger zu 2 94 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger zu 1 1.647 DM, für den Kläger zu 2 25.578,80 DM.

Entscheidungsgründe:

(gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

Die zulässige Berufung der Kläger, mit welche diese weiterhin statt der vom Landgericht angenommenen Haftungsquote von 60 % ihren Schaden in voller Höhe geltend machen, ist unbegründet.

1. Die Kläger, zu deren Lasten eine innerorts statt der erlaubten 50 km/h gefahrene Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h des Motorradfahrers zu berücksichtigen ist, können gegenüber der Vorfahrtsverletzung des Beklagten zu 1 keine höhere Haftungsquote als die vom Landgericht festgesetzte geltend machen.