I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 24.11.1987 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung jedoch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 27.500 DM abwenden, es sei denn, dass die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit geleistet hat.
Beide Parteien können Sicherheiten auch durch selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaften von im Inland als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituten erbringen.
IV. Der Beklagte ist im zweiten Rechtszug mit mehr als 40.000 DM beschwert.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten teilweisen Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, den sie in der Nacht vom 2. auf den 3.1.1985 dadurch erlitten hat, dass sie als Beifahrerin des Klägers in dessen Pkw durch die Explosion von Feuerwerkskörpern schwer verletzt worden ist.
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