OLG Karlsruhe - Urteil vom 29.09.1977
4 U 109/76
Normen:
BGB § 839 ;
Fundstellen:
VersR 1978, 573

OLG Karlsruhe - Urteil vom 29.09.1977 (4 U 109/76) - DRsp Nr. 1994/11566

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.09.1977 - Aktenzeichen 4 U 109/76

DRsp Nr. 1994/11566

1. Bei einer nur geringen Breite einer Straße (hier: 2,90 m) muß der Verkehrssicherungspflichtige damit rechnen, daß bei der Begegnung von zwei Fahrzeugen ein Bankett durch verhältnismäßig geringfügiges Überfahren zum Ausweichen mit benutzt wird. Er hat daher die Verkehrsteilnehmer vor dort befindlichen, nicht zu erkennenden und nicht zu vermutenden Gefahrenquellen zu warnen. 2. Den ausweichenden Kraftfahrer trifft ein Mitverschulden an einem Unfall, wenn er bei dem Ausweichmanöver seine Geschwindigkeit nicht auf Schritt-Tempo ermäßigt.

Normenkette:

BGB § 839 ;

Hinweise:

Vgl. zu 1. auch OLG Hamm v. 11.12.1972, VersR 1973, 379 (bei untergeordneten Straßen kann grundsätzlich die Befahrbarkeit nicht gefordert werden).

Fundstellen
VersR 1978, 573