OLG Karlsruhe - Urteil vom 29.11.1996
14 U 207/95
Normen:
BGB § 249 S. 2;
Fundstellen:
DRsp I(123)426c
ZfS 1997, 53

OLG Karlsruhe - Urteil vom 29.11.1996 (14 U 207/95) - DRsp Nr. 1997/6045

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.11.1996 - Aktenzeichen 14 U 207/95

DRsp Nr. 1997/6045

1) Der Geschädigte, der sein Fahrzeug in Eigenregie wieder in Stand setzt, hat einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Reparaturkosten in Höhe von 130 % des Wiederbeschaffungswertes, wenn das beschädigte Fahrzeug tatsächlich und entsprechend den Vorgaben des Sachverständigengutachtens hergerichtet worden ist und der Geschädigte ein lntegritätsinteresse nachweist. 2) Wird ein in Eigenregie repariertes Unfallfahrzeug in engem zeitlichen Abstand mit der Reparatur verkauft, ist grundsätzlich der Schluß gerechtfertigt, daß von vornherein eine Verkaufsabsicht bestand, ein schützenswertes Integritätsinteresse daher nicht vorhanden war. An den Nachweis des Weiterbenutzungswillens des Geschädigten sind keine hohen Anforderungen zu stellen.