OLG Karlsruhe - Urteil vom 30.06.1994 (12 U 77/94) - DRsp Nr. 1998/1407
OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.1994 - Aktenzeichen 12 U 77/94
DRsp Nr. 1998/1407
Der Versicherer ist wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Unfalls durch den Versicherungsnehmer leistungsfrei (§ 61VVG),- wenn der Versicherungsnehmer in der Dämmerung mit dem Kfz, einem Geländewagen mit Allradantrieb, auf unbefestigtem, durchfeuchteten Gelände einer steil abfallenden Böschungskante entlang gefahren ist,- wenn er dabei mit den Fahrzeugscheinwerfern die Böschung nach erlegtem Wild abgesucht und vielleicht nur vorübergehend einen geringen Abstand zur Böschung gehalten hat und- wenn das Kfz nach links die Böschung hinab gerutscht ist und sich überschlagen hat.