OLG Karlsruhe - Urteil vom 30.06.1994
12 U 77/94
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 Ziff. II e; VVG § 61 ;
Fundstellen:
r+s 1997, 102

OLG Karlsruhe - Urteil vom 30.06.1994 (12 U 77/94) - DRsp Nr. 1998/1407

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.1994 - Aktenzeichen 12 U 77/94

DRsp Nr. 1998/1407

Der Versicherer ist wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Unfalls durch den Versicherungsnehmer leistungsfrei (§ 61 VVG), - wenn der Versicherungsnehmer in der Dämmerung mit dem Kfz, einem Geländewagen mit Allradantrieb, auf unbefestigtem, durchfeuchteten Gelände einer steil abfallenden Böschungskante entlang gefahren ist, - wenn er dabei mit den Fahrzeugscheinwerfern die Böschung nach erlegtem Wild abgesucht und vielleicht nur vorübergehend einen geringen Abstand zur Böschung gehalten hat und - wenn das Kfz nach links die Böschung hinab gerutscht ist und sich überschlagen hat.

Normenkette:

AKB § 12 Nr. 1 Ziff. II e; VVG § 61 ;
Fundstellen
r+s 1997, 102