OLG Koblenz - 02.06.1995 (14 W 275/95) - DRsp Nr. 1997/1705
OLG Koblenz, vom 02.06.1995 - Aktenzeichen 14 W 275/95
DRsp Nr. 1997/1705
Erstattungsfähig sind an Parteikosten nur die Kosten notwendiger Reisen und notwendiger Wahrnehmung von Terminen, nicht aber die Kosten für die Durcharbeitung des Prozeßstoffs, die Sammlung von Beweismaterial oder die Abfassung von Schriffsätzen.