OLG Koblenz - 06.06.1994 (12 U 996/93) - DRsp Nr. 1995/4001
OLG Koblenz, vom 06.06.1994 - Aktenzeichen 12 U 996/93
DRsp Nr. 1995/4001
1. Bei Amtshaftung ist die Haftung des beamteten Fahrzeugführers auch im Rahmen des § 18StVG ausgeschlossen.2. Die Freistellung von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung nach § 35StVO gibt der Polizei die Berechtigung, sich über Verkehrsregeln hinwegzusetzen, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Eine"etwas riskante" Fahrweise führt nicht zur Mithaftung.