OLG Koblenz vom 11.07.1994
12 U 1116/93
Normen:
StVG §§ 18, 17 Abs. 1 S. 2; StVO § 1, § 2 Abs. 2, § 8 ;
Fundstellen:
SP 1994, 369

OLG Koblenz - 11.07.1994 (12 U 1116/93) - DRsp Nr. 1995/4084

OLG Koblenz, vom 11.07.1994 - Aktenzeichen 12 U 1116/93

DRsp Nr. 1995/4084

1. Ein Vorfahrtberechtigter muß aufgrund seiner Pflicht zur Rücksichtnahme bei Annäherung an eine nicht einsehbare Einmündung grundsätzlich vom Fahrbahnrand einen Abstand halten, um einem Wartepflichtigen das Hineintasten in die Vorfahrtstraße zu ermöglichen. Vereitelt oder erschwert der Vorfahrtberechtigte das Hineintasten, weil er zu weit links fährt, ist ihm im Falle einer Kollision eine Mitschuld anzulasten. 2. Beim Hineintasten in eine Vorfahrtstraße muß der Wartepflichtige mit so geringer Geschwindigkeit fahren, daß ihm bei Wahrnehmung eines Vorfahrtberechtigten ein Anhalten auf der Stelle möglich ist. Dieses Gebot kann bereits bei einer Geschwindigkeit von 5 - 15 km/h verletzt sein. 3. Der Haftungsanteil des Vorfahrtberechtigten ist mit 20 % zu bewerten.

Normenkette:

StVG §§ 18, 17 Abs. 1 S. 2; StVO § 1, § 2 Abs. 2, § 8 ;

Hinweise:

1. Nach LG Hildesheim SP 1994, 104 dient das Rechtsfahrgebot zwar nicht dem Schutz des Einbiegenden in eine bevorrechtigte Straße. Verstößt der Vorfahrtberechtigte gegen das Rechtsfahrgebot, führt dies aber in der Regel dazu, daß er den Unabwendbarkeitsbeweis nicht führen kann. Die Betriebsgefahr ist mit 20% anzusetzen.

2. Anders AG Ludwigshafen/Rhein SP 1994, 104. Auch bei Verletzung des Rechtsfahrgebots lehnt das Gericht eine Mithaftung des Vorfahrtberechtigten ab.