OLG Koblenz vom 22.02.1985
1 Ws 98/85
Normen:
StPO § 111a;
Fundstellen:
VRS 69, 130

OLG Koblenz - 22.02.1985 (1 Ws 98/85) - DRsp Nr. 1996/17434

OLG Koblenz, vom 22.02.1985 - Aktenzeichen 1 Ws 98/85

DRsp Nr. 1996/17434

Wird der Angeklagte in erster Instanz wegen grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Überholen zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 5 Monaten entzogen, so ist grundsätzlich für eine Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO vor der Berufungsverhandlung kein Raum.

Normenkette:

StPO § 111a;
Fundstellen
VRS 69, 130