OLG Koblenz, vom 22.02.1985 - Aktenzeichen 1 Ws 98/85
DRsp Nr. 1996/17434
Wird der Angeklagte in erster Instanz wegen grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Überholen zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 5 Monaten entzogen, so ist grundsätzlich für eine Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111aStPO vor der Berufungsverhandlung kein Raum.