OLG Koblenz vom 22.09.1995
10 U 1554/94
Normen:
AKB § 7 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
SP 1996, 96

OLG Koblenz - 22.09.1995 (10 U 1554/94) - DRsp Nr. 1996/29457

OLG Koblenz, vom 22.09.1995 - Aktenzeichen 10 U 1554/94

DRsp Nr. 1996/29457

1. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß ein Kraftfahrer, der in den AbendÄ oder Nachtstunden einen Unfall mit fremden Sachschaden herbeiführt und zunächst seiner Wartepflicht nachgekommen ist, noch unverzüglich i.S.d. § 142 Abs. 2 S. 2 StGB handelt, wenn er sich bei eindeutiger Haftung am nächsten Morgen bei der Polizei meldet. 2. Der von der Rechtsprechung zugebilligte Zeitraum ist noch nicht abgelaufen, wenn er den Unfallort am nächsten Morgen gegen 7.40 Uhr erneut aufsucht, um sich sodann zu der örtlichen Polizeidienststelle zu begeben. 3. Eine zur Leistungsfreiheit führende Verletzung der Aufklärungspflicht ist Ä wie hier Ä jedoch dann gegeben, wenn er nach seiner eigenen Darstellung nach dem Unfallereignis ab 5.30 Uhr alkoholische Getränke zu sich genommen hat.

Normenkette:

AKB § 7 ; VVG § 6 Abs. 3 ;

Hinweise: