OLG Koblenz vom 26.02.1987
1 Ss 7/87
Normen:
StVO § 8 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 1987, 70

OLG Koblenz - 26.02.1987 (1 Ss 7/87) - DRsp Nr. 1994/11763

OLG Koblenz, vom 26.02.1987 - Aktenzeichen 1 Ss 7/87

DRsp Nr. 1994/11763

Bei einer erheblichen Unübersichtlichkeit an einer Straßenkreuzung muß sich der Wartepflichtige mit höchster Sorgfalt der Vorfahrtstraße nähern. Eine Vorfahrtverletzung ist auch außerhalb der eigentlichen Kreuzungs- und Einmündungsfläche möglich, da die Vorfahrt bereits vor der Vorfahrtstelle und nicht allein in ihr zu beachten ist.

Normenkette:

StVO § 8 Abs. 2 ;
Fundstellen
VRS 1987, 70