OLG Koblenz - Beschluß vom 03.03.1989 (1 Ws 112/89) - DRsp Nr. 1994/11740
OLG Koblenz, Beschluß vom 03.03.1989 - Aktenzeichen 1 Ws 112/89
DRsp Nr. 1994/11740
»Wird einem Berufskraftfahrer wegen einer privaten Trunkenheitsfahrt (BAK: 1,53 o/oo) mit dem Pkw die Fahrerlaubnis nach § 111aStPO vorläufig entzogen, so kann sein Begehren, die Fahrerlaubnis zum Führen von Kfz der Klasse 2 vom Entzug der Fahrerlaubnis auszunehmen, in aller Regel keinen Erfolg haben, insbesondere dann, wenn er bereits einmal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (auch in diesem Fall war ihm wegen einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden) in Erscheinung getreten ist.«