OLG Koblenz - Beschluß vom 03.03.1989
1 Ws 112/89
Normen:
StGB § 69a Abs. 2 ; StPO § 111a;
Fundstellen:
NZV 1989, 286
VRS 76, 369

OLG Koblenz - Beschluß vom 03.03.1989 (1 Ws 112/89) - DRsp Nr. 1994/11740

OLG Koblenz, Beschluß vom 03.03.1989 - Aktenzeichen 1 Ws 112/89

DRsp Nr. 1994/11740

»Wird einem Berufskraftfahrer wegen einer privaten Trunkenheitsfahrt (BAK: 1,53 o/oo) mit dem Pkw die Fahrerlaubnis nach § 111a StPO vorläufig entzogen, so kann sein Begehren, die Fahrerlaubnis zum Führen von Kfz der Klasse 2 vom Entzug der Fahrerlaubnis auszunehmen, in aller Regel keinen Erfolg haben, insbesondere dann, wenn er bereits einmal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (auch in diesem Fall war ihm wegen einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden) in Erscheinung getreten ist.«

Normenkette:

StGB § 69a Abs. 2 ; StPO § 111a;
Fundstellen
NZV 1989, 286
VRS 76, 369