OLG Koblenz - Beschluß vom 04.01.1988 (1 Ss 531/87) - DRsp Nr. 1997/1209
OLG Koblenz, Beschluß vom 04.01.1988 - Aktenzeichen 1 Ss 531/87
DRsp Nr. 1997/1209
»Wird der Betroffene wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 3 Abs. 3StVO zu einer Geldbuße verurteilt, muß der Tatrichter in den schriftlichen Urteilsgründen die Tatzeit, die Örtlichkeit, die Verkehrsdichte, die am Tatort bestehende Verkehrsregelung und eine etwaige besondere Verkehrssituation im einzelnen darlegen. Außerdem ist die Art der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung (etwa durch Radarmessung, Nachfahren oder dergleichen) unbedingt im Urteil aufzuzeigen.«