OLG Koblenz - Beschluß vom 07.10.1994 (1 Ss 302/94) - DRsp Nr. 1995/3409
OLG Koblenz, Beschluß vom 07.10.1994 - Aktenzeichen 1 Ss 302/94
DRsp Nr. 1995/3409
»Ein Betroffener, der auf der BAB 61 die dort angeordnete Höchstgeschwindigkeit vorsätzlich überschreitet, kann sich nicht mit Erfolg auf das Urteil des VG Koblenz vom 19.4.1993 - 3 K 748/92 Ko - berufen, in dem die allgemein angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung für rechtswidrig erklärt worden ist.«Der Betroffene handelte nicht in einem Tatbestandsirrtum, sondern in einem - vermeidbaren - Verbotsirrtum, so daß er wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung zu verurteilen ist.