OLG Koblenz - Beschluß vom 11.04.1994
1 Ss 96/94
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1 S. 1; StVG § 25 ; StVO § 37 ;
Fundstellen:
DAR 1994, 278
DAR 1994, 287
DRsp II(294)286b

OLG Koblenz - Beschluß vom 11.04.1994 (1 Ss 96/94) - DRsp Nr. 1994/11627

OLG Koblenz, Beschluß vom 11.04.1994 - Aktenzeichen 1 Ss 96/94

DRsp Nr. 1994/11627

Auch bei der Mißachtung der Rotphase von länger als einer Sekunde liegt ein grober Verkehrsverstoß im Sinne von § 25 StVG nicht vor, wenn andere weder konkret noch abstrakt gefährdet wurden und der Rotlichtverstoß nicht auf grobem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit des Betroffenen beruht, sondern darauf, daß er durch die Adressensuche abgelenkt war.

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 1 S. 1; StVG § 25 ; StVO § 37 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes eine Geldbuße von 250 DM festgesetzt und ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts wendet sich der Betroffene mit seiner form- und fristgerecht erhobenen Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts und erstrebt die Aufhebung des Fahrverbots und statt dessen eine Erhöhung der Geldbuße.

Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch ist wirksam, da hier die Frage der Zumessung der Geldbuße und der Verhängung eines Fahrverbots losgelöst vom Schuldspruch selbständig geprüft und rechtlich beurteilt werden kann. Für diese Prüfung sind im angefochtenen Urteil auch hinreichende Feststellungen, wie im übrigen auch zum Schuldspruch, getroffen.