OLG Koblenz - Beschluss vom 12.09.2005
1 Ss 235/05
Normen:
StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 13.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2040 Js 4217/05

OLG Koblenz - Beschluss vom 12.09.2005 (1 Ss 235/05) - DRsp Nr. 2005/21381

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.09.2005 - Aktenzeichen 1 Ss 235/05

DRsp Nr. 2005/21381

»1. Zur Berufung auf ein Augenblicksversagen bei Verwechslung des Zeichens 280 mit dem Zeichen 282 (§ 31 Abs. 2 Nr. 7 StVO). 2. Ein Kraftfahrer, der vorhat, sich ab Geschwindigkeitsfreigabe mit rasendem Tempo (über 200 km/h) durch dichten Verkehr zu bewegen, muss absolut sicher sein, dass die bisherige Geschwindigkeitsbeschränkung auch tatsächlich aufgehoben ist. Er muss dafür sorgen, dass ein Irrtum völlig ausgeschlossen ist, weil sonst eine extrem hohe Unfallgefahr dadurch entsteht, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer, die das Aufhebungszeichen richtig erkannt haben und sich daher mit relativ langsamer Geschwindigkeit weiterbewegen, zu Recht nicht damit rechnen, dass von hinten ein Fahrzeug mit derart extremem Tempo herangerast kommt. 3. Das Außerachtlassen dieser besonderen und zum Schutze der übrigen Verkehrsteilnehmer vor unerwarteten Rasern unerlässilichen gesteigerten Sorgfalt bei der Beobachtung von Verbotsaufhebungszeichen ist deshalb unter Ausschuss der Berufung auf ein sog. Augenblicksversagen regelmäßig als grobe Nachlässigkeit zu bewerten, die das Regelfahrverbot rechtfertigt.«

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe: