OLG Koblenz - Beschluss vom 14.07.2005
1 Ss 189/05
Normen:
StVG § 3 ; StVG § 24a Abs. 2 ; StVG § 25 ; FeV § 46 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2005, 385
Vorinstanzen:
AG Sinzig, vom 22.03.2005

OLG Koblenz - Beschluss vom 14.07.2005 (1 Ss 189/05) - DRsp Nr. 2005/18671

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.07.2005 - Aktenzeichen 1 Ss 189/05

DRsp Nr. 2005/18671

»1. Bei einer Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a Abs. 2 StVG nach Cannabiskonsum gehört zu den notwendigen tatrichterlichen Feststellungen auch die Mitteilung der THC-Konzentration im Blut des Betroffenen. 2. Es liegt kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 3 GG vor, wenn ein Fehlverhalten im Straßenverkehr sowohl in einem Straf- oder Bußgeldverfahren geahndet wird als auch die in §§ 3 StVG, 46 FeV normierten verwaltungsrechtlichen Konsequenzen hat. 3. Ist dem Betroffenen wegen der Tat, die auch Gegenstand des Bußgeldverfahrens ist, die Fahrerlaubnis im Verwaltungswege entzogen wordn und wurde ihm nach MPU und Nachschulung die Fahrerlaubnis wiedererteilt, so ist dies ein Umstand, der - auch unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbots - bei der Rechtsfolgenbemessung Berücksichtigung finden muss und die Frage aufwirft, ob es des Fahrverbots als "eindringliches Erziehungsmittel" und "Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme" noch bedarf.«

Normenkette:

StVG § 3 ; StVG § 24a Abs. 2 ; StVG § 25 ; FeV § 46 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "ordnungswidrigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Einfluß von Cannabis/THC" zu einer Geldbuße von 250 EUR sowie einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt und festgestellt: