Beschränkt sich der Bußgeldbescheid neben den Angaben über Tatzeit, Tatort und Fahrzeug auf die Wiedergabe der gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit (Nichtbeachten der Vorfahrt), der angewendeten Bußgeldvorschriften (§§ 1, 13StVO) auf die Bemerkung "schuldhaftes Verursachen eines Verkehrsunfalles", so liegt hierin keine konkrete Bezeichnung der Tat.