OLG Koblenz - Beschluß vom 17.02.1986
14 W 142/86
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
BB 1987, 299
DAR 1983, 20
MDR 1986, 855
VRS 71, 261
VersR 1987, 511
ZfS 1986, 299
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 30.12.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 311/85

OLG Koblenz - Beschluß vom 17.02.1986 (14 W 142/86) - DRsp Nr. 1994/11777

OLG Koblenz, Beschluß vom 17.02.1986 - Aktenzeichen 14 W 142/86

DRsp Nr. 1994/11777

Werden Halter und Versicherer gemeinsam verklagt und beauftragt der Versicherer zu seiner und des Halters Vertretung einen Rechtsanwalt, so sind nur diese Kosten des gemeinsam bestellten Anwalts erstattungsfähig. Hat der Halter daneben zu seiner Vertretung einen Anwalt bestellt, so ist der Prozeßgegner zur Erstattung dieser Kosten nicht verpflichtet.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Die gemäß §§ 21 Abs. 2 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Der Rechtspfleger hat die Festsetzung der Kosten der Rechtsanwälte und Partner, zu Recht abgelehnt.

Für "die Beklagten" hatten sich die von der Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherung beauftragten Rechtsanwälte Dr. ... bestellt. Diese sich auch im Verhandlungstermin für beide Beklagten aufgetreten. Ihre Kosten sind in vollem Umfang, einschließlich der Gebühr nach § 6 BRAGO, gegen den Kläger festgesetzt worden. - Der Beklagte zu 1) kann darüber hinaus nicht auch die Erstattung der Kosten des zusätzlich von ihm beauftragten zweiten Prozeßbevollmächtigten verlangen; denn die Kosten mehrerer Anwälte sind nur insoweit erstattungsfähig, als sie die Kosten eines Anwalts nicht übersteigen (§ 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO; vgl. auch Senatsbeschluß vom 16. Juni 1981 - 14 W 278/81 -, JurBüro 1981, 1733).