OLG Koblenz - Beschluß vom 21.09.1977
1 Ws 487/77
Normen:
StPO § 473 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 54, 201

OLG Koblenz - Beschluß vom 21.09.1977 (1 Ws 487/77) - DRsp Nr. 1994/11938

OLG Koblenz, Beschluß vom 21.09.1977 - Aktenzeichen 1 Ws 487/77

DRsp Nr. 1994/11938

Auch wenn die Berufung des Angeklagten von vornherein auf den Strafausspruch beschränkt wurde, hat der Angeklagte die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen, wenn er mit seinem Rechtsmittel unterliegt.

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 1 ;
Fundstellen
VRS 54, 201