OLG Koblenz - Beschluß vom 24.02.1976
1 Ss 40/76
Normen:
StPO § 267 ;
Fundstellen:
VRS 51, 115

OLG Koblenz - Beschluß vom 24.02.1976 (1 Ss 40/76) - DRsp Nr. 1994/11960

OLG Koblenz, Beschluß vom 24.02.1976 - Aktenzeichen 1 Ss 40/76

DRsp Nr. 1994/11960

Der Tatrichter, der sich ohne Angabe eigener Erwägungen im Ergebnis der Beurteilung eines Sachverständigen anschließt, ist grundsätzlich verpflichtet, wenigstens die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen im Urteil wiederzugeben. Ohne Angaben der Grundlagen des Gutachtens bleibt offen, ob sich das Gericht die ihm obliegende Entscheidung nicht einfach von dem Sachverständigen hat abnehmen lassen.

Normenkette:

StPO § 267 ;

Hinweise: