OLG Koblenz - Beschluß vom 24.07.1981
2 Ss 355/81
Normen:
OWiG § 47 Abs. 2, § 72 ;
Fundstellen:
VRS 62, 56

OLG Koblenz - Beschluß vom 24.07.1981 (2 Ss 355/81) - DRsp Nr. 1994/11876

OLG Koblenz, Beschluß vom 24.07.1981 - Aktenzeichen 2 Ss 355/81

DRsp Nr. 1994/11876

Wird ein Bußgeldverfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG durch Beschluß eingestellt, so ist diese Entscheidung unanfechtbar, auch wenn dem Betroffenen vor der Entscheidung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Auf die Einstellungsentscheidung findet die Vorschrift des § 72 OWiG keine Anwendung.

Normenkette:

OWiG § 47 Abs. 2, § 72 ;
Fundstellen
VRS 62, 56