OLG Koblenz - Beschluß vom 25.02.1986
1 Ss 56/86
Normen:
StVO §§ 41, 46 (Zeichen 250), §§ 267, 314, 315 ;
Fundstellen:
VRS 71, 147

OLG Koblenz - Beschluß vom 25.02.1986 (1 Ss 56/86) - DRsp Nr. 1994/11774

OLG Koblenz, Beschluß vom 25.02.1986 - Aktenzeichen 1 Ss 56/86

DRsp Nr. 1994/11774

Die auf § 46 Abs. 1 StVO beruhende Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung erstattet grundsätzlich nicht die Einfahrt in die durch das Zeichen 250 zu § 41 StVO gesperrte Straße. Liegt allerdings in dieser Straße ein Behindertenparkplatz, der sonst nicht zu erreichen ist, dann ist der Inhaber der Ausnahmegenehmigung ausnahmsweise von dem Verbot nach Zeichen 250 ausgenommen.

Normenkette:

StVO §§ 41, 46 (Zeichen 250), §§ 267, 314, 315 ;
Fundstellen
VRS 71, 147