OLG Koblenz - Urteil vom 05.03.1992
5 U 996/91
Normen:
AGBG § 11 Nr. 10b ; BGB §§ 459, 467 ;
Fundstellen:
DAR 1993, 348
NZV 1993, 71

OLG Koblenz - Urteil vom 05.03.1992 (5 U 996/91) - DRsp Nr. 1994/11688

OLG Koblenz, Urteil vom 05.03.1992 - Aktenzeichen 5 U 996/91

DRsp Nr. 1994/11688

1. Sehen die allgemeinen Geschäftsbedingungen (für Kfz-Kauf) vor, daß eine Wandelung des Kaufvertrages erst zulässig ist, wenn ein Mangel nicht beseitigt werden kann oder weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, so sind diese Voraussetzungen nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen erfüllt. 2. Sind nach zwei Nachbesserungsversuchen der Spalt der Fahrertür und das Ausstellfenster zuletzt immer noch dergestalt undicht, daß seitlich Wasser - wenn auch unter Überdruck - eindringt, so kann der Käufer den Kaufvertrag auch bei einem Neufahrzeug der unteren Preiskategorie (15.440,00 DM) wandeln. 3. Hat er beim Ankauf ein Altfahrzeug in Zahlung gegeben und ist das Altfahrzeug veräußert, so kann der Käufer den vollen Kaufpreis zurückverlangen.

Normenkette:

AGBG § 11 Nr. 10b ; BGB §§ 459, 467 ;
Fundstellen
DAR 1993, 348
NZV 1993, 71