OLG Koblenz - Urteil vom 09.10.1975 (1 Ss 193/75) - DRsp Nr. 1994/11963
OLG Koblenz, Urteil vom 09.10.1975 - Aktenzeichen 1 Ss 193/75
DRsp Nr. 1994/11963
Eine "unbedachte Äußerung" des Angeklagten anläßlich einer polizeilichen Vernehmung kann in der Hauptverhandlung nach Vernehmung des Polizeibeamten als Zeugen auch dann verwertet werden, wenn damals eine Belehrung nach den §§ 163a, 136 StPO unterblieb.