OLG Koblenz - Urteil vom 18.09.1992
10 U 717/89
Normen:
AKB § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2, 3, 4 ;
Fundstellen:
VersR 1993, 604
ZfS 1993, 269

OLG Koblenz - Urteil vom 18.09.1992 (10 U 717/89) - DRsp Nr. 1994/11670

OLG Koblenz, Urteil vom 18.09.1992 - Aktenzeichen 10 U 717/89

DRsp Nr. 1994/11670

A. Ob nachträgliche werterhöhende Änderungen an einem serienmäßig gefertigten und ausgelieferten Fahrzeug von der Kaskoversicherung erfaßt werden, entscheidet sich ausschließlich nach § 12 Abs. 1 AKB. Erstattungsfähig ist allerdings nur der Mehrpreis gegenüber den Kosten der - ausgebauten - Originalfahrzeugteile. B. 1. Werden an dem versicherten Fahrzeug nachträglich anstelle ausgebauter Originalteile werterhöhende Bestandteile eines Karosseriebausatzes eingebaut, so sind diese nach § 12 Abs. 1 AKB i.V.m. der Teile-Liste prämienfrei versichert. 2. Im Versicherungsfall bemißt sich die Entschädigung auf den Preis der serienmäßigen Ausstattung zuzüglich Mehrwert.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2, 3, 4 ;
Fundstellen
VersR 1993, 604
ZfS 1993, 269