OLG Koblenz - Urteil vom 18.12.1978 (12 U 294/77) - DRsp Nr. 1994/11919
OLG Koblenz, Urteil vom 18.12.1978 - Aktenzeichen 12 U 294/77
DRsp Nr. 1994/11919
Bei einem eher einem Feldweg als einer ausgebauten Straße gleichzuachtenden Weg durch Wiesen und Felder außerhalb der geschlossenen Wohnanlage eines Ortes erstreckt sich die Verkehrssicherungspflicht nicht auf den Luftraum neben dem Weg. Es bedeutet keine Pflichtverletzung, wenn ein Obstbaum, dessen Stamm 0,45 m vom Wegesrand entfernt ist, in 2,10 m Höhe mit einem Ast an den Luftraum über dem Weg heranreicht.