OLG Koblenz - Urteil vom 18.12.1992 (10 U 1412/91) - DRsp Nr. 1995/3750
OLG Koblenz, Urteil vom 18.12.1992 - Aktenzeichen 10 U 1412/91
DRsp Nr. 1995/3750
Bei Straßenbauarbeiten obliegt dem Tiefbauunternehmer die Verkehrssicherungspflicht nur so lange, als er Arbeiten an der Baustelle ausführt. Ist die Baustelle von ihm geräumt und wieder dem öffentlichen Verkehr zugänglich gemacht, so haftet der Unternehmer aus dem genannten Rechtsinstitut nicht mehr.