Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat richtig entschieden; auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nimmt der Senat Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Das Vorbringen der Berufung rechtfertigt keine andere Beurteilung:
Dem Kläger steht der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch nicht zu; die Beklagte hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt (§§ 847, 823 Abs. 1 BGB).
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