OLG Koblenz - Urteil vom 21.04.1988
1 Ss 85/88
Normen:
StGB §§ 316, 323a, 44 ;
Fundstellen:
NZV 1988, 73

OLG Koblenz - Urteil vom 21.04.1988 (1 Ss 85/88) - DRsp Nr. 1996/17417

OLG Koblenz, Urteil vom 21.04.1988 - Aktenzeichen 1 Ss 85/88

DRsp Nr. 1996/17417

1. Ein Kraftfahrer, der sein Fahrzeug in der Nähe einer Gastwirtschaft parkt, muß in der Regel damit rechnen, daß er später - möglicherweise in fahruntüchtigem oder schuldunfähigem Zustand - damit fährt. Ihm kann daher zumindest der Vorwurf der Fahrlässigkeit (actio libera in causa) treffen, wenn er keine geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen die vorhersehbar gewesene Benutzung des Kraftfahrzeuges im Falle der Fahruntüchtigkeit im Zustand der Schuldunfähigkeit getroffen hat. 2. Bei der Entscheidung über die Verhängung eines Fahrverbots ist auch eine frühere Beurteilung wegen eines Verkehrsdelikts in die Gesamtschau einzubeziehen. 3. Daß die Tat fast 1 1/2 Jahre zurückliegt, rechtfertigt nicht das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots. Denn ein solches kommt lediglich bei außerordentlich langen Zeiträumen nicht mehr in Betracht.

Normenkette:

§§ , , ;