OLG Koblenz - Urteil vom 23.01.1989 (12 U 144/88) - DRsp Nr. 1994/11742
OLG Koblenz, Urteil vom 23.01.1989 - Aktenzeichen 12 U 144/88
DRsp Nr. 1994/11742
Die für den Zustand der öffentlichen Straße verantwortliche Behörde haftet, wenn sie es verabsäumt hat, eine Straßenböschung zu mähen und wenn wegen der dadurch bestehenden Sichtbehinderung ein Kfz-Führer, der aus einem Feldweg auf die Straße gefahren war, in einen Unfall verwickelt wurde.